Heute (Anm. der Redaktion: 08.09.2022) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr den Referentenentwurf einer neuen Amateurfunkverordnung vorgelegt, die einige Neuerungen für alle Funkamateure
bringen wird. Der Vorsitzende des DARC e. V. und des Runden Tisch Amateurfunk (RTA), Christian Entsfellner, DL3MBG zeigte sich erfreut: „Die neue Verordnung setzt langjährige Forderungen des DARC und des Runden Tisch Amateurfunk um. Zukünftig wird der Remote-Betrieb endlich erlaubt sein. Ebenso hat das Ministerium unsere seit 2008 bestehende Forderung nach einer Einsteigerklasse umgesetzt.
Damit wird der Einstieg in den Amateurfunk deutlich vereinfacht.“ Während die bestehenden Klassen E und A durch den Einzug neuer Themen aus der Digitaltechnik im Niveau angehoben werden, konzentriert sich die Klasse N auf betriebliche Kenntnisse, Vorschriften und grundlegende Kenntnisse der Technik. Inhaber der neuen Klasse N werden auf 2m und 70cm mit einer maximalen Leistung von 10 W EIRP senden dürfen. "Die neue Einstiegsklasse soll entsprechend der internationalen Vorgaben insbesondere Jugendlichen und älteren Menschen einen Zugang zum Amateurfunk bieten" erläutert Vorstandsmitglied Ronny Jerke, DG2RON. Das gesetzlich festgeschriebene Selbstbaurecht wird dabei nicht eingeschränkt, somit können auch Einsteiger Funkgeräte oder Hotspots selbst entwickeln, aufbauen und in Betrieb nehmen.
Die Prüfung wird einem aufbauenden System folgen, wie es z. B. von der US-amerikanischen Amateurfunkprüfung bekannt ist. Hierbei wird zunächst die Prüfung für die Klasse N abgelegt, die bereits alle Fragen aus den Bereichen betriebliche Kenntnisse und Vorschriften enthält. Anschließend kann die technische Prüfung der Klasse E und dann der Klasse A abgelegt werden.
„Die durch den DARC entwickelten Prüfungskataloge für die drei Klassen sind so aufgebaut, dass sich die Inhalte und Fragestellungen nicht wiederholen, d. h. Inhalte die bereits in einer niedrigeren Klasse geprüft wurden, spielen in der Prüfung für eine höhere Klasse keine Rolle mehr. Alle zukünftigen Funkamateure durchlaufen also die Prüfungen der Klasse N, über E bis zur Klasse A. Es soll dabei möglich sein, alle Prüfungen an einem Tag abzulegen.“ so der AJW-Referatsleiter Dr. Matthias Jung, DL9MJ.
Der bisher nicht geregelte Remote-Betrieb ist in die neuen Amateurfunkverordnung aufgenommen worden. Inhaber der Zulassungsklasse A dürfen zukünftig Amateurfunkstellen aus der Ferne betreiben und auch anderen Funkamateuren der Klasse A zur Nutzung überlassen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Ausbildungsfunkbetrieb, der zukünftig ohne gesondertes Ausbildungsrufzeichen möglich sein wird. Stattdessen wird durch Voranstellen des Prefixes „DN/“ aus jedem Rufzeichen der Klasse E oder A ein Ausbildungsrufzeichen.
Der RTA hat nun 4 Wochen, um den Entwurf der Verordnung zu kommentieren. Der Vorstand und die Referate des DARC haben bereits mit einer genauen Prüfung des Verordnungstexts begonnen und werden zeitnah berichten.
Die Pressemeldung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr kann unter bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2022/065-kluckert-amateurfunkverordnung.html nachgelesen werden. Der Pressemitteilung anhängend ist ein Entwurf zur zweiten Verordnung über die Änderung der Amateurfunkverordnung. Diesen findet man als PDF-Datei unter bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/zweite-verordnung-aenderung-amateurfunkverordnung.html.
+++ Nachtrag vom 8.9.22/10:30 Uhr
Aufgrund vieler Fragen zum Thema Sendeleistung im Bereich 50,0–50,4 MHz hier eine Klarstellung: Aktuell gilt bis Ende des Jahres die Regelung max. 100 W PEP für Klasse E und max. 750 W PEP für Klasse A. Daran wird sich bis zum 31.12. auch nichts ändern.
In Gesprächen mit dem Primärnutzer streben der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) und das Referat Frequenzmanagement des DARC an, diese jeweils befristeten Erlaubnisse in einen Dauerzustand zu überführen. Wegen Covid-bedingter Einschränkungen beim Personaleinsatz, insbesondere bei Feldstärkemessungen unter verschiedenen Ausbreitungsparametern wie etwa Sporadic-E, ist nicht davon auszugehen, dass vor Verabschiedung der neuen DV AFuG hierzu abschließend entschieden wird. Das Einverständnis des Primärnutzers vorausgesetzt, wird es also zumindest 2023 noch einmal bei einer befristeten Duldung bleiben. Für den praktischen Betrieb hat das letztendlich keine Auswirkungen.
Dipl.-Ing. Bernd Mischlewski, DF2ZC
Referent Frequenzmanagement
Quelle: DARC-Homepage