Unabhängig von Länderregelungen ist die Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten in Kraftfahrzeugen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. In der Bundesrat Drucksache 578/20 vom 6. November heißt es im Beschluss dazu unter anderem: „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“